Allgemeine Geschäfts­bedingungen

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Geltungsbereich/Leistungsumfang 

1.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligem Antragsformular, der zugehörigen Auftragsbestätigung und den jeweiligen Produktbeschreibungen sowie den nachstehenden allgemeinen Bestimmungen und etwaigen für die jeweilige Leistung anwendbaren Besonderen Bestimmungen. Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Beschreibungen und Bestimmungen gilt folgende Geltungsreihenfolge: 1) Produktbeschreibung 2) Besondere Bestimmungen 3) Allgemeine Bestimmungen. 

1.2. Die jeweilige Produktbeschreibung, die Besonderen und Allgemeinen Bestimmungen finden auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden über den im Antragsformular geregelten Vertragsgegenstand Anwendung. 

1.3. Intera erbringt die Leistungen laut der Produktbeschreibung selbst oder durch Dritte als Unterauftragnehmer. 

1.4. Sofern Intera kostenfreie Dienste und Leistungen erbringt, welche über die jeweils vereinbarten Leistungsmerkmale hinausgehen, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Anspruch. Intera darf diese Dienste und Leistungen daher jederzeit ohne Vorankündigung einstellen, verändern oder nur noch gegen Entgelt anbieten. Intera haftet im Rahmen der Erbringung dieser Dienste und Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

1.5. Soweit der Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, sind die Parteien einig, dass diese im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung keine Anwendung finden. 

2. Angebot und Vertragsschluss 

2.1. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen des Anbieters sowie Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den Vertragspartner hinzunehmen. Aufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich angenommen. Nebenabreden, Garantien und Änderungen bedürfen der Schriftform. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Vertragspartner mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

2.2. Soweit Intera dem Kunden in der Auftragsbestätigung eine andere als vom Kunden beantragte Leistung bestätigt, kommt der Vertrag mit Ablauf einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Auftragsbestätigung mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, vorausgesetzt (1) der Kunde widerspricht dem Vertragsschluss nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und (2) Intera hat den Kunden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Folge aufmerksam gemacht. 

3. Rechtsstellung und Befugnisse von Vertriebspartnern der Intera 

3.1. Intera setzt zum Vertrieb Ihrer Vertragsprodukte rechtlich unabhängige Vertriebspartner ein. Diese vermitteln Intera Verträge. 

3.2. Vertriebspartner sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von Intera nicht befugt. Insbesondere sind sie nicht zum selbständigen Abschluss von Verträgen im Namen von Intera befugt. 

3.3. Vertriebspartner von Intera haben keine Inkassovollmacht. Sie sind insbesondere nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen oder Stundungen einzuräumen. 

3.4. Vertriebspartner von Intera sind nicht befugt, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vertragsbedingungen/Antragsformularen von Intera vorzunehmen. Dies umfasst vor allem die Änderung von Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen, Preislisten und Antragsformularen. 

4. Vergütung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 

4.1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4.2. Zahlungen sind in Euro zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. 

4.3. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung werden sämtliche Forderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Verzug tritt automatisch vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungsdatum ein. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir - unbeschadet weitergehender Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen dass ein geringerer Schaden entstanden ist, bzw. wir einen höheren Schaden nachweisen. 

4.4. Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, werden alle fälligen Entgelte nach Rechnungseingang beim Kunden, per Lastschrifteinzug entrichtet. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, ist der Kunde verpflichtet, die Intera hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere die Rücklastschriftgebühr zu ersetzen. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

4.5. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden alle Leistungen, insbesondere Arbeitsstunden, nach Aufwand gemäß der bei Intera jeweils gültigen Preisliste monatlich in Rechnung gestellt. 

4.6. Etwaige Einwände gegen Rechnungen der Intera sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung, Intera wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt. 

4.7. Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs werden nach der jeweils gültigen Preisliste von Intera berechnet. 

4.8. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Berechnung von Reise und Aufenthaltskosten separat auf der Grundlage der jeweils gültigen Intera Reisekosten-Richtlinie. An und Abreise werden gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. 

4.9. Werden Lieferungen und Leistungen aus von Intera nicht zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung erbracht, kann Intera den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preis gemäß der jeweils gültigen Preisliste verlangen, wenn diese dem Kunden zwischenzeitlich bekannt gegeben worden ist und dieser nicht widersprochen hat. 

4.10. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Intera anerkannt sind. 

4.11. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

4.12. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. 

5. Änderung der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen und Preise 

5.1. Die Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen können seitens Intera durch schriftliche Mitteilung geändert werden. Intera ist jedoch nur zu solchen Änderungen berechtigt, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würden. 

5.2. Die Produktbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und der Kunde hierdurch gegenüber der ursprünglich vereinbarten Leistung objektiv nicht schlechter gestellt wird und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt gibt oder wenn Dritte, von denen Intera zur Erbringung der Leistung notwendigen Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändert. 

5.3. Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten insbesondere in den folgenden Fällen erhöht werden a) Dritte, von denen Intera zur Leistungserbringung notwendige Vorleistungen bezieht, erhöhen die Preise, b) Softwarehersteller, auf deren Lizenzen und Supportleistungen Intera zur Leistungserbringung angewiesen ist, erhöhen die Lizenz und/oder Supportpreise c) Verpflichtung zur Umsetzung von Anforderungen der Bundesnetzagentur, d) Verpflichtung zur Umsetzung von gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen. 

5.4. Intera behält sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Preiserhöhungen der Lizenzgeber und Telekommunikationsdienstleister nach billigem Ermessen, jedoch maximal bis zur tatsächlichen Selbstkostensteigerung, zu erhöhen. Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20% der für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten Vergütung führen, so hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Erhalt der Preisänderung den jeweiligen Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündigen. Im Rahmen der Preisänderung wird Intera auf diese Kündigungsmöglichkeit hinweisen 

6. Pflichten des Kunden 

6.1. Allgemeine Pflichten 

6.1.1. Der Kunde wird auf eigene Kosten alle notwendigen Maßnahmen durchführen, die erforderlich sind, um die Leistung der Intera zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten). Dies umfasst den Zugang zu und die Nutzung von allen Informationen, Daten, Software, internen Kapazitäten und Möglichkeiten, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendig sind. 

6.1.2. Auftretende Fehler, Störungen und Schäden sind unverzüglich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. 

6.1.3. Änderungen der für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten sind Intera unverzüglich anzuzeigen. 

6.1.4. Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere die der DSGVO.. 

6.2. Besondere Pflichten in Abhängigkeit von der jeweils zu erbringenden Leistung. 

6.2.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kunde allein zur Sicherung von Daten verpflichtet. Bei Datenverlust bietet Intera kostenpflichtig die Datenwiederherstellung auf Basis der vom Kunden gesicherten Daten an. Es gilt Ziffer 11.5. entsprechend. 

6.2.2. Sofern Intera Leistungen am Standort des Kunden vornehmen muss, stellt der Kunde auf eigene Kosten die notwendigen Arbeitsbedingungen bereit. Dies umfasst insbesondere: a)vollen, ungehinderten, sicheren und zeitlich unbeschränkten (24 Stunden x 365 Tage) Zugang zum jeweiligen Standort, b) angemessenen Arbeitsraum und Arbeitsmittel, insbesondere soweit erforderlich, Datennetzwerk, Telefon, Strom und Licht mit ausreichenden Platzangebot, d) notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den jeweiligen Intera Vorgaben entsprechen 

6.2.3. Arbeiten nichtschwachstromtechnischer Art gehen zu Lasten des Kunden. Der Starkstromanschluss und der Betriebsstrom werden vom Kunden gestellt. 

6.2.4. Soweit für die Leistungserbringung erforderlich holt der Kunde die Zustimmung des Eigentümers für bauliche Änderungen ein. Damit verbundene Wiederherstellungsarbeiten wie z. B. Malerarbeiten trägt der Kunde. 

6.2.5. Der Kunde ist verpflichtet alle Liefergegenstände des Verkäufers unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB ) selbst oder durch einen geeigneten und sachverständigen Mitarbeiter zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Fehlerbezeichnung zu rügen. Der Käufer testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Produkte, die der Käufer im Rahmen der Gewährleistung bekommt. 

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Grundsätzen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere alle übermittelten Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte  davon Kenntnis erlangt haben. 

6.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von Intera zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten vom Kunden abhängt. 

7. Datenschutz 

7.1. Intera wird alle – ggf. auch personenbezogenen – Daten entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schützen und vertraulich behandeln. Es werden alle technisch notwendigen und nach dem Stand der Technik bekannten Maßnahmen ergriffen, um die gespeicherten Daten zu schützen. 

7.2. Die Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 

7.3. Zur Erfüllung und Abwicklung des jeweiligen Kundenvertrages und im Rahmen der bestehenden Kundenbeziehung erhebt, verarbeitet und speichert Intera insbesondere folgende Daten: 

7.3.1. Bestandsdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, ggfs. statisch vergebene IP-Adresse 

7.3.2. Alle Daten, die für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlich sind (Abrechnungsdaten), insbesondere: Vorschusszahlungen, Zahlungsrückstände, Mahnungen sowie gegebenenfalls für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderliche Verbrauchsdaten: Zeitpunkt, Anzahl und Dauer von Verbindungen, Zeitpunkt der Verbindung, Zugangskennungen, Up- und Downloads, Rufnummer und Kennung von Anrufenden 

7.4. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. 

7.5. Darüber hinaus bestehen für Intera gegebenenfalls Speicherungspflichten nach §§ 111 ff. TKG. 

7.6. Der Kunde hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist er berechtigt, Auskunft der bei Intera über Ihn gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

7.7. Intera ist berechtigt, Dritte zur Verarbeitung der Daten einzusetzen. Intera wird diese Dritten entsprechend der gesetzlichen Anforderungen – insbesondere der DSGVO und TKG – verpflichten. 

7.8. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, ist verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 DSGVO die Intera GmbH, Hauptstraße 81-85, 65760 Eschborn. 
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können unter https://www.intera.de/datenschutz/ eingesehen werden.

8. Termine, Leistungsverzögerung, Höhere Gewalt 

8.1. Angaben über die Fristen und Termine sind unverbindlich soweit nicht ein Termin als ausdrücklich verbindlich zugesagt wurde. 

8.2. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist Intera zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen. 

8.3. Intera benachrichtigt den Kunden unverzüglich, wenn ein von ihr nicht zu vertretendes Leistungshindernis eintritt. Intera wird den Kunden darüber informieren, wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist. 

9. Verletzung von Schutzrechten Dritter 

9.1. Intera gewährleistet, dass die dem Kunden zur Nutzung bereitgestellten Vertragsprodukte (nachfolgend „Leistung“) Rechte Dritter nicht verletzen. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, so hat Intera nach ihrer Wahl das Recht, (a) entweder die Leistung ohne Kosten für den Kunden so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich heraus fällt oder (b) die Befugnis zu erwirken, das die Leistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann oder, falls weder (a) noch (b) wirtschaftlich vertretbar sind, (c) den Vertrag gegen eine Erstattung der gezahlten Vergütung unter Anrechnung der bereits durch den Kunden erfolgten Nutzung der Leitung zu kündigen. 

9.2. Intera stellt den Kunden im Rahmen der Beschränkungen gemäß der Ziffer 11. Bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter gemäß obiger Ziffer 9.1. von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträgen frei. 

9.3. Die Freistellung gemäß obiger Ziffer 9.2 erfolgt auf erstes substantiiertes schriftliches Anfordern des Kunden. Vorstehendes gilt nicht, soweit Intera nachweist, dass sie die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

9.4. Intera haftet nicht für einen Anspruch aufgrund a) der Nutzung nicht aktueller Versionen bei Software, sofern der Anspruch bei der Benutzung der aktuellen Version nicht bestehen würde oder b) einer Nutzung oder Modifikation der Leistung, die nicht von Intera genehmigt wurde. 

10. Gewährleistung 

10.1. Garantien übernimmt Intera nur in ausdrücklicher und schriftlicher Form, d.h. durch Verwendung der Überschrift „Garantie“. 

10.2. Sind die von Intera zu erbringenden Leistungen als Werkleistungen oder Werklieferungsleistungen anzusehen oder unterfallen die zu erbringenden Leistungen dem Kaufrecht, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Für den Fall, dass Intera einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen hat, gilt jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist. 

10.3. Intera übernimmt keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Richtigkeit von Herstellerangaben über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von Intera empfohlenen technischen Anlage oder Software. Gleiches gilt für Mängel, mit denen eine von Intera empfohlene technische Anlage oder Software behaftet ist, es sei denn, dass Intera im Hinblick auf eine solche Empfehlung zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Unternehmerische Risiken trägt allein der Kunde. Dies gilt insbesondere für Risiken aus den vom Kunden getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen unternehmerischen Ermessens wie z. B. die Fehleinschätzung der Marktsituation, die Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher oder technischer Maßnahmen usw. 

10.4. Die Mangelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung nach Wahl von Intera auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Zur Beseitigung unerheblicher Mängel ist Intera nicht verpflichtet. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird Intera eine Ausweichlösung aufzeigen. Soweit diese für den Kunden zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung. Der Kunde wird Intera im erforderlichen Umfang bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen. 

10.6. Die Gewährleistung von Intera entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung vom Kunden, durch Eingriff vom Kunden, durch von ihm beizustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von Intera zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind oder sein können, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen von Intera, die sie aufgrund einer vermeintlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt hat, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

10.7. Etwaige Schadenersatz oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden richten sich nach den Ziffern 9. und 11. 

11. Haftung 
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz sind, auch soweit sie auf konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen, ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen. 
11.1. Intera haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Intera beruhen. 

11.2. Soweit Intera die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung von Intera auf den Ersatz des für ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung von INtera für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist für diesen Fall ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. 

11.3. Die Haftung in den Fällen der vorhergehenden Ziffer 11.2. ist zudem der Höhe nach auf 25% des mtl. Entgelt max. jedoch 12.500 Euro pro Schadensfall begrenzt, es sei denn der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden bzw. die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen sind bei der schadensverursachenden Pflichtverletzung regelmäßig höher als die vorstehende Haftsumme. 

11.4. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, ist in Fällen der Ziffer 11.2. ausgeschlossen. 

11.5. Schadenersatzansprüche vom Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich vom Kunden nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Intera haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvorrichtungen gegen unberechtigten Zugriff im Wege des „Hackens“ auf dem vom Kunden genutzten Server entstehen, es sei denn, ein solcher unberechtigter Zugriff ist auf ein schuldhaftes Verhalten von Intera zurückzuführen. Bezogen auf den Verschuldensgrad gelten die in 11.1. und 11.2. geregelten Haftungsbegrenzungen. 

11.6. Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung von Intera für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. 

11.7. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von Intera und ihrer Subunternehmer 

11.8. Die Haftung für von Intera übernommene Garantien sowie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

11.9. Unabhängig vom Rechtsgrund verjähren Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche vom Kunden gegen Intera in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von Schäden an Leben, Körper Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Intera sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängelansprüchen wenn Intera die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

11.10. Soweit Intera Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt und aus diesem Grund der Anwendungsbereich der Telekommunikationsgesetz (TKG) eröffnet ist, haftet Intera für Vermögensschäden gemäß § 44a TKG. 

12. Eigentumsvorbehalt 

12.1. Hardware, technische Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen Eigentum von Intera. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, ist Intera berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und die Herausgabe der entsprechenden Vertragsprodukte zu verlangen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde. 

12.2. Bei der zeitlich unbeschränkten Überlassung von Software ist der Kunde erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Rechnungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag berechtigt, die Softwareprodukte zu nutzen. Bei vereinbarter Ratenzahlung steht dem Kunden erst mit der Zahlung der letzten Rate ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zu. 

12.3. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsachen dürfen nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder weiterveräußert werden. 

12.4. Bei Pfändung und Beschlagnahmungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Intera unverzüglich zu benachrichtigen. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Intera. 

13. Sonstige Bestimmungen 

13.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossen wurden, ist Hanau. 

13.2. Es gilt das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Übereinkommen). 

13.3. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. 

14. Abtretungsverbot, Zurückbehaltung 
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

15. Vertraulichkeit 
Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Projektes von der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Behandlung bedeutet, dass die von der anderen Partei erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte verwertet werden dürfen. Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers. Ausschließlich für die Auftragserfüllung ist die Weitergabe von Informationen an Subunternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, sofern die Weitergabe für die Leistungserbringung erforderlich ist und der Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. 

15.1. Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt. 

15.2. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
- die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder, ohne Verschulden des Informationsempfängers, später öffentlich bekannt werden;
- die dem Informationsempfänger schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihm danach rechtmäßig durch einen DRITTEN überlassen werden, ohne dass er von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde;
- die von dem Informationsempfänger unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden.
Dem Informationsempfänger obliegt die Beweispflicht für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmetatbestände. 

15.3. Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der jeweils anderen Partei alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an die anfordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der körperlichen Informationsträger schriftlich zu bestätigen. 

15.4. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien für eine Dauer von drei Jahren bestehen. 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand 
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG ) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Hanau. Nach Wahl des Anbieters kann auch ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. 

17. Schriftform 
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages oder seiner Anlagen sowie alle künftigen Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. 

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI MIETE VON HARDWARE, TECHNISCHEN ANLAGEN, GERÄTEN SOWIE ZUBEHÖR

1. Überlassung
Überlässt Intera dem Kunden für die zeitliche Dauer des Vertrages begrenzt Hardware, technische Anlagen, Geräte oder Zubehör (im Folgenden „Mietsache“), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 

2. Eigentum 

2.1. Die Mietsache verbleibt im Eigentum der Intera oder dem jeweiligen Dritten der es bereitstellt. 

2.2. Die Überlassung der Mietsache an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Intera. 

2.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Intera ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsache von dem jeweiligen Installationsort zu entfernen. 

3. Austausch 
Intera behält sich vor, die bereitgestellte Mietsache oder Teile hiervon jederzeit zu ersetzen, solange die Qualität der Leistung hiervon nicht beeinträchtigt wird. Intera wird den Kunden über einen solchen Austausch rechtzeitig unterrichten. 

4. Installation 

4.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist der Kunden zur Installation durch Intera verpflichtet. Die Installation wird durch Intera gesondert nach Aufwand vergütet. 

4.2. Die für die Mietsache erforderlichen Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung ausführen. Sie müssen den jeweiligen Installationsrichtlinien des Herstellers und den geltenden Fachnormen entsprechen. 

5. Handhabung Wartung 

5.1. Während der Gebrauchsüberlassung ist die Mietsache einer fachgerechten, ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Wartung zu unterziehen. 

5.2. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und an einem geeigneten Ort aufzustellen. Schäden hat er unverzüglich auf seine Kosten anzuzeigen. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Kunde ersatzpflichtig. 

5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen der Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Intera vorzunehmen. Intera haftet nicht für Schäden die aus solcher Handhabung resultieren. 

6. Versicherung
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet für eine ausreichende Versicherung der Mietsache zu sorgen. 

7. Beendigung des Vertrages 

7.1. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache an Intera herauszugeben. Intera kann verlangen, dass der Kunde dieses auf seine Kosten und seine Gefahr an einem von Intera bestimmten Ort versendet. 

7.2. Sofern der Kunde während der Zeit der Gebrauchsüberlassung weiteres Zubehör für die Mietsache eingebaut hat ist dieses vor Rückgabe fachgerecht auf eigene Kosten auszubauen. Intera prüft bei Rücknahme nicht ob der Ausbau erfolgt ist. Intera übernimmt dafür keinerlei Haftung. 

7.3. Stellt Intera bei Beendigung des Vertrages fest, dass die Mietsache Schäden aufweist, die über den durch die vertragsgemäße Benutzung entstandenen Verschleiß wesentlich hinausgehen und/oder durch sonstige schuldhafte Verletzung bzw. Vernachlässigung seiner Obhutspflicht entstanden sind, ist Intera berechtigt, diese Schäden auf Kosten des Kunden zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. 

7.4. Demontage, Abtransport sowie Entsorgung der Mietsache wird gesondert zu den bei Intera jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. 

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI KAUF

1. Geltungsbereich 
Schuldet Intera im Rahmen der Leistungserbringung die Verschaffung von Eigentum an Hardware, technischen Anlagen und/oder Geräten und/oder schuldet Intera die zeitlich unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten an Standardsoftware (nachfolgend „Kaufsache“) finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. 

2. Lieferung Gefahrenübergang 

2.1. Intera ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. 

2.2. Bei der Lieferung von Hardware, technischen Anlagen und Geräten zur Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. 

2.3. Bei der zeitlich unbeschränkten Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. Internet) geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Software den Einflussbereich von Intera verlässt. 

3. Preise 

3.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist die Installation der Kaufsache gesondert nach Aufwand zu vergüten. 

3.2. Sofern nicht abweichendes vereinbart ist, beim Kauf von Software die Lieferung von Updates und neuen Versionen nicht geschuldet. Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt davon unberührt. 

3.3. Sofern Intera auf Grund von Gesetzen und Verordnungen verpflichtet ist, vom Kunden gekaufte Hardware, technische Anlagen und Geräte zu sammeln und zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweiligen Listenpreisen in Rechnung gestellt. 

D. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI SERVICE/ WARTUNGSLEISTUNGEN

1. Geltungsbereich 
Sofern die Parteien einen Vertrag über die Wartung von Hardware, technischen Anlagen, Geräten und/oder Software („Vertragsprodukte“) abgeschlossen haben, erbringt Intera gegen Zahlung des vereinbarten Serviceentgelts, die in der Produktbeschreibung vereinbarten Serviceleistung („Wartung“). 

2. Allgemeines 

2.1. Die im Rahmen der Wartung im Austausch gelieferten Teile sind neu oder neuwertig. 

2.2. Soweit nicht abweichend ausdrücklich in der jeweiligen Produktbeschreibung bestimmt sind insbesondere die nachfolgenden Leistungen nicht umfasst und müssen gesondert vom Kunden beauftragt werden. 

2.3. Störungsannahme und Störungsbeseitigung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten. 

2.4. Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehler, sonstige unsachgemäßer Behandlung, durch den Kunden oder durch nicht seitens Intera autorisierter Dritter oder auf allen sonstigen nicht von Intera zu vertretenen Einflüssen beruhen. 

2.5. Bei der Wartung von Software a) die Bereitstellung von Updates, Upgrades, Downgrades, neuen Softwareversionen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart b) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die darauf beruhen, dass der Kunde es versäumt hat, Updates von Software zu implementieren, die Intera im Rahmen der Wartungsleistung zur Verfügung gestellt hat. 

2.6. Bei der Wartung von Hardware, technischen Anlagen und Geräten: a) die technische Weiterentwicklung der Geräte, b) Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen (wie Druckköpfe, Andruckwalzen, Datenleseeinrichtungen etc.) sowie vom Verbrauchsmaterial (wie Druckerpapier, Batterien, Farbpatronen etc.) 

3. Installationsort 

3.1. Intera wartet die Vertragsprodukte zu der vereinbarten Vergütung ausschließlich an den jeweils vereinbarten Installationsort („Standort“). 

3.2. Der Kunde informiert Intera vorher schriftlich über Standortänderungen Intera weist darauf hin, dass Umfang und Qualität der Wartungsleistung nicht an allen Standorten in gleicher Art und Weise gewährleistet ist. 

3.3. Zusätzlich anfallende Kosten auf Grund von Standortänderung sind vom Kunden zu tragen. Die Verträge sind entsprechend anzupassen. 

3.4. Intera behält sich vor, den Vertrag auf Grund von gewünschten Standortänderungen seitens des Kunden vollständig oder teilweise zu kündigen. Kosten, zusätzliche Aufwendungen und Schäden die Intera aus der vorzeitigen Kündigung entstehen, trägt der Kunden. 

4. Zusatzprodukte 
Sofern der Kunde während der Laufzeit des Vertrages weiteres Zubehör und Vertragsprodukte desselben Typs und Herstellers von Intera erwirbt („Zusatzprodukte“), unterliegen die Zusatzprodukte , auch wenn dies nicht im Angebot angegeben wurde, automatisch diesen Wartungsbedingungen für die jeweilige Restlaufzeit des Vertrages. Zusatzprodukte die nicht von Intera bereitgestellt wurden oder seit der Inbetriebnahme nicht ununterbrochen von Intera betreut worden sind, unterliegen der Wartungsleistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Intera. 

5. Betriebsüberwachung 
Intera ist berechtigt, die zu wartenden Vertragsprodukte zu folgenden Zwecken elektronisch zu überprüfen und zu überwachen a) RemoteZugriff zur Fehlerbehebung, b) Bestimmung und Kontrolle der zahlenden Vergütung, c) Einhaltung der jeweils geltenden Lizenzbestimmung, d) Datensicherung. 

6. End of Support der Produkthersteller 

6.1. Intera kann Wartungsleistungen für Vertragsprodukte, die der Produkthersteller nicht mehr länger herstellt oder erforderlichen Support nicht mehr oder nur noch in einem geringeren Umfang bereitstellt (“End of Life“) ganz oder teilweise einstellen. 

6.2. Intera wird den Kunden über eine solche Einstellung oder Beschränkung des Supports informieren. Intera wird sich bemühen, dem Kunden eine solche Mitteilung sechs Monate vor Inkrafttreten der endgültigen bzw. teilweisen Einstellung des Supports zu geben. Die Veränderung wird mit der Erklärung des Herstellers wirksam. 

6.3. Intera wird den Kunden über nötig werdende Vertragsanpassungen (z. B. Preisanpassung, Leistungsanpassung) informieren. die Vertragsanpassung wird ebenfalls mit der Erklärung des Herstellers über die Einstellung bzw. Beschränkung des Supports wirksam. 

7. Serviceentgelt 

7.1. Das Serviceentgelt für die zu erbringende Wartungsleistungen kann in Abständen von 12 Monaten angemessen erhöht werden. Intera muss eine solche Erhöhung drei (3) Monate vor Inkrafttreten schriftlich anzeigen. 

7.2. Intera behält sich vor das Serviceentgelt quartalsweise im Voraus zu verlangen. 

8. Kündigung / Aussetzung der Leistung 
Vertragslaufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Intera ist zur Aussetzung der Leistung und/oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde in zwei auf einander folgenden Kalendermonaten oder mehr als zwei Mal in einem Vertragsjahr auch nach Ablauf einer weiteren angemessenen Frist (in der Regel 10 Kalendertage) seinen Zahlungsverpflichtungen – auch teilweise nicht nachkommt.

E. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI DER ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE

1. Bei der Überlassung von Software räumt Intera dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die Software in dem zur Entgegennahme der von Intera vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Umfang in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. 

2. Bei mietvertraglichen Leistungen ist die Nutzung zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkt. Beim Kauf von Software ist der Kunde zur zeitlich unbegrenzten Nutzung innerhalb des Lizenzvertrages berechtigt. 

3. Bei Software, die bei Auslieferung auf Hardware, technischen Anlagen oder Geräten installiert ist, wird diese zur ausschließlichen Verwendung auf der dafür bestimmten Hardware, technischen Anlage oder Gerät überlassen. 

4. Bei userabhängigen Lizenzmodellen ist die Nutzung auf die jeweiligen Nutzer bzw. auf die angegeben Anzahl von Nutzern beschränkt. 

5. Der Kunde ist nicht befugt, Nutzungsrechte an der Software einem Dritten zu überlassen oder an Dritte zu übertragen, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. 

6. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherung bzw. Archivierungskopie der Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zu erstellen und aufzubewahren. 

7. Das Recht der Kunden nach §69d Absatz 2 und 3 sowie §69e des Urhebergesetzes bleiben unberührt. 

8. Der Kunde verpflichtet sich, den Quellcode der Software nicht zu übersetzen, abzuändern oder zu vervielfältigen. Die Berechtigung des Kunden zur Dekompilierung besteht erst dann, wenn er Intera von seinem Vorhaben schriftlich unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Information gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Käufer im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verkäufer gegenüber zur Einhaltung der Nutzungsbestimmungen und zur Geheimhaltung verpflichtet. 

9. Kennung, Marken, Schutzrechts oder Rechtsinhabervermerke auf der Software dürfen nicht entfernt werden und sind von in zulässiger Weise hergestellten Kopien von maschinenlesbaren Datenträgern unverändert zu übernehmen. 

10. Unbeschadet der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte behalten Intera und ihre Lizenzgeber sämtliche Rechte an der Software Marken und anderen Schutzrechten. 

11. Das Kopieren von mit der Software überlassenen Guidelines, Handbücher und Dokumentationen ist verboten. Werden solche Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, darf lediglich ein (1) Ausdruck erstellt werden. 

12. Bei Software von Drittherstellern sind die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers zu beachten. Intera stellt dem Kunden dies auf Verlangen zur Verfügung. 

13. Intera ist berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen, sofern der Kunde die ihm eingeräumten Nutzungsrechte verletzt und diesen Verstoß auch nach angemessener Fristsetzung nicht. 

14. Nach Erlöschen des jeweiligen Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet die Software inklusive sämtlicher Kopien zu vernichten. Auf Verlangen von Intera hat der Kunde das schriftlich zu bestätigen. 

F. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI DER ENTWICKLUNG VON SOFTWARE

1. Mitwirkungspflichten des Kunden 

1.1. Der Kunde hat den Anbieter bei Vertragsschluss über sämtliche Anforderungen an die Software, über seine Hardwarekonfiguration, die Anzahl der Lizenzen, einen Einsatz in einem Konzern oder für Tochterfirmen zu unterrichten. 

1.2. Zur Anpassung von Standardsoftware sowie zu Testzwecken verpflichtet sich der Kunde, die entsprechende Systemumgebung für den Anbieter bereitzustellen. 

1.3. Ist eine Abnahme notwendig, verpflichtet sich der Kunde diese bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungsmerkmale der Software unverzüglich durchzuführen. 

2. Leistungsumfang 

2.1. Die Lieferung von Standardsoftware umfasst einen Datenträger mit der Kopie der Software sowie ein Bedienungshandbuch. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Software in unkörperlicher Form, etwa per download, zur Verfügung zu stellen. 

2.2. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch den Anbieter als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. 

2.3. Gleiches gilt für Anpassungen der Standardsoftware. Für den Leistungsumfang ist die im Einzelfall zu treffende Vereinbarung für den Leistungsumfang maßgeblich. 

2.4. Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen. Weiterhin sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 

2.5. Der Datenträger wird nach Bezahlung Eigentum des Käufers, die Standardsoftware wird dem Käufer als Lizenznehmer zur Nutzung überlassen. Die Einzelheiten regelt der Lizenzvertrag. 

2.6. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

3. Eigentumsvorbehalt 

3.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen in unserem Eigentum. 

3.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist der Anbieter berechtigt, Anpassungsleistungen zu verweigern. 

3.3. Dem Kunden ist nicht gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder Dritten in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

4. Nutzungsrechte 

4.1. Der Anbieter ist Urheber und Rechteinhaber der Software. Er behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen. Schutzrechte Dritter sind zu beachten. 

4.2. Der Kunde ist berechtigt ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien des Lizenzproduktes herzustellen. Der Kunde ist berechtigt das Lizenzprodukt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung auf seiner Datenverarbeitungsanlage zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher Zwischenkopien angefertigt wurden. 

4.3. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzproduktes sichergestellt ist. 

4.4. Die Installation des Lizenzproduktes darf nur in der Systemumgebung laut der Produktbeschreibung des Anbieters erfolgen. Die Nutzung in einer anderen Systemumgebung als der produktspezifischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

5. Dekompilierungsverbot 
Der Käufer verpflichtet sich, den Quellcode der Software nicht zu übersetzen, abzuändern oder zu vervielfältigen. Die Berechtigung des Kunden zur Dekompilierung besteht erst dann, wenn er den Anbieter von seinem Vorhaben schriftlich unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Information gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Käufer im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verkäufer gegenüber zur Einhaltung der Nutzungsbestimmungen nach 4. und zur Geheimhaltung verpflichtet. 

6. Sachmangelhaftung 

6.1. Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von Standardsoftware beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Erfolgt eine Anpassung der Software, wird der Gefahrübergang durch den Zeitpunkt der Abnahme ersetzt. 

6.2. Die Mangelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung beschränkt. Hierzu überlässt der Anbieter nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn eine zumutbare Ersatzlösungen bereitgestellt wird.

6.3. Ändert der Kunde ohne Genehmigung des Anbieters Voreinstellungen der Software, den Quellcode oder nimmt auf sonstige Weise unberechtigt Einfluss auf den Programmablauf oder die Programmgestaltung, trägt der Kunde im Falle des Entstehens eines Fehlers die Beweislast dafür, dass der Anbieter den Fehler zu vertreten hat. 

6.4. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der Software nicht wesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. 

6.5. Ergeben sich Mängel im Installations- oder Funktionsablauf der Software, welche durch fehlende Informationen bedingt sind, so ist der Anbieter hierfür nicht haftbar. 

7. Abnahme
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt Folgendes: 

7.1. Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt. 

7.2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Software die Hauptfunktionen nach der Produktbeschreibung im Wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern 

7.3. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde nach Abschluss der Installation durch uns die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. 

7.4. Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen. 

Stand: Mai 2019